Dieser Artikel behandelt die unter dem Namen
Cannabis zusammengefassten pflanzlichen
Rauschmittel. Für die Pflanzengattung Cannabis
und andere Verwendungsmöglichkeiten der Hanfpflanzen
siehe unter
Hanf.
Die bekanntesten Verwendungsformen sind
Marihuana, also getrocknete Blütenstände und/oder
Blätter,
Haschisch, gepresste
Harze der
Hanfpflanze, die meistens geraucht oder in
Fett gelöst gegessen werden, oder das
ätherische Haschöl, das verdampft eingeatmet, wie
die Blütenstände mit
Tabak vermischt geraucht oder zur Zubereitung
THC-haltiger Getränke und Speisen verwendet wird.
In Medikamentenform wird meist reines THC verwendet.
Synthetisch kann lediglich die delta-8-THC-Form
produziert werden, weil synthetisches delta-9-THC zu
instabil ist. Es weist nur ungefähr 70 % der Wirksamkeit
der natürlichen Form auf.
Je nach Art der Anwendung liegt der Wirkungseintritt
bei einigen Minuten beim
Inhalieren und 30-300 Minuten bei oraler Aufnahme.
Die Wirkung hält selten länger als drei bis vier Stunden
an, bei oralem Konsum werden aber auch deutlich längere
Wirkungsdauern berichtet. Die Wirkung beginnt oft mit
einem High, das unter anderem durch Euphorie,
Redseligkeit, Entspannung oder Gelächter geprägt sein
kann. Ebenfalls können leichte Wahrnehmungsveränderungen
bei Farben, Formen oder Geräuschen auftreten. Diese
Phase ist durch das
THC geprägt, welches eine kürzere Wirkdauer als das
CBD besitzt. Wenn es nachlässt, tritt die sedierende
CBD-Wirkung in den Vordergrund.
Gesetzliche Regelungen
In Deutschland ist laut
Betäubungsmittelgesetz der Besitz von Pflanzenteilen
und Saatgut von Hanf (wenn die Samen zum illegalen Anbau
bestimmt sind) strafbar. Verfahren wegen Besitzes
geringer Mengen Cannabis müssen laut
Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen eingestellt
werden. Die Auslegung dieses Beschlusses hängt aber vom
Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Richters bzw.
Staatsanwalts. Auch gilt dies nur bei
Gelegenheitskonsumenten, ergibt sich aufgrund vorheriger
Einstellungen der Eindruck, der Konsument sei
Dauerkonsument, so kann dieser nicht mit einer
Einstellung nach den Maßgaben des
Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine
Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit
vorliegen. Das
Bundesverfassungsgericht kam der 1994 vom Lübecker
Richter Wolfgang Neskovic erhobenen Forderung nach einer
Legalisierung (unter dem Schlagwort "Recht auf
Rausch" bekannt geworden) nicht nach. Es beauftragte
aber die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige
Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies
wurde bis heute nicht vollständig umgesetzt.
Der Konsum für sich ist in Deutschland nicht
verboten. Und es ist von Kommentatoren des
Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt,
dass man auch konsumieren kann, ohne Drogen im
gesetzlichen Sinne besessen zu haben. Das ist von
praktischer Bedeutung, da aus diesen Gründen aus einem
positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung
geschlossen werden kann - solange keine anderen
strafbaren Umstände wie die berauschte Teilnahme am
Straßenverkehr vorliegen.
In
Österreich sind die gesetzlichen Grundlagen durch
das
Suchtmittelgesetz (SMG) geregelt. Demnach ist zu
bestrafen, wer Suchtmittel erwirbt, besitzt, erzeugt,
einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder
verschafft. Nicht strafbar ist der Konsum, der auch ohne
Erwerb bzw. Besitz möglich ist. Bei geringen Mengen (20
g Cannabis) hat die
Staatsanwaltschaft die
Anzeige zurückzulegen. Allerdings können auch in
diesem Fall gesundheitsbezogene Maßnahmen
angeordnet werden, wenn sie notwendig sind (ärztliche
Überwachung, Entzugsmaßnahmen etc.). Saatgut und
Pflanzen unterliegen diesen Bestimmung dann, wenn sie
zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind (mehr als 0,3%
THC-Gehalt). Damit gibt es hier eine gewisse
Grauzone, da Samen und Jungpflanzen diesen Gehalt
nicht übersteigen. Tatsächlich kann man auch in
Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu
potenten Pflanzen heranwachsen. Man wird jedoch Probleme
haben, zu argumentieren, warum man teure Pflanzen im
Hanfgeschäft kauft und nicht das billige
Industriesaatgut im nächsten Lagerhaus.
In der
Schweiz fällt Cannabis unter das
Betäubungsmittelgesetz und ist illegal. Gegen Ende der
90er-Jahre tolerierten die Behörden vieler
Kantone den Verkauf von Marihuana als "Duftsäckchen"
in Hanfläden. Bekannt für seine liberale Drogenpolitik
war vor allem
Basel, wo es zu Spitzenzeiten mehr Läden mit
Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten
Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der
Kriminalität im Kreis der Anbieter. Fälle von
Schutzgelderpressungen, Drohungen und Überfällen häuften
sich. Dies lieferte der Polizei den Hauptgrund für
gründliche
Razzien zwischen
2002 und
2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen
wurden. Bis
2004 gab es lange Diskussionen im
Parlament, ob der
Cannabiskonsum - im Gegensatz zum Handel -
legalisiert werden soll, ehe diese mit einer Mehrheit
verworfen wurde und die Legalisierung de facto begraben
wurde.
In der Schweiz gilt nach Art 19a53
des
Betäubungsmittelgesetzes:
1. Wer unbefugt
Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum
eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel
19 begeht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt
oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine
Verwarnung ausgesprochen werden.
Art 19b55:
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder
Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und
gemeinsamen Konsum unentgeltlich abgibt, ist nicht
strafbar, wenn es sich um geringfügige Menge handelt.
In den
Niederlanden ist Cannabis weiterhin illegal, wird
jedoch geduldet, was zur Folge hat, dass der Besitz
geringer Mengen bis zu 5 Gramm straffrei bleibt und
Cannabisprodukte, unter bestimmten Bedingungen, in so
genannten
Coffee Shops verkauft werden dürfen. Auch die
gesellschaftliche Akzeptanz der Droge Cannabis hat
dadurch stark zugenommen und die Strafverfolgung wird in
dieser Hinsicht nur sehr oberflächlich betrieben. Diese
Coffee Shops müssen sich allerdings über den
Schwarzmarkt versorgen, da die Herstellung von
Cannabisprodukten weiterhin verboten ist. Dadurch kommt
es zum so genannten
back door-Problem. Daher ist der illegale Handel mit
Cannabis (besonders bei großen Mengen) weiterhin ein
großes Problem in den Niederlanden. Außerdem kommt es in
grenznahen Städten zu einer Art Drogentourismus, was vor
allem Lärmbelästigung der ansässigen Bevölkerung zu
Folge hat, aber auch Kontrollen durch die Behörden der
angrenzenden Länder, die eine weniger liberale
Cannabispolitik betreiben, erforderlich macht, da es zu
Schmuggel von Drogen kommt.
In
Kanada und den
Niederlanden wird Cannabis seit
2003 zur medizinischen Verwendung staatlich
kontrolliert an bedürftige Patienten abgegeben, ohne
dass diese Angst vor einer Verfolgung durch die Justiz
haben müssen. Seit September 2003 ist in den
Niederlanden Marihuana als
apothekenpflichtiges
Medikament zugelassen.
Seit etwa einem halben Jahrhundert ist Cannabis in
den
USA verboten. Im US Staat Kalifornien wurde es
kürzlich wieder zur medizinischen Anwendung erlaubt. Es
ist aber weiterhin durch Bundesgesetz der USA verboten,
und in kalifornischen Kliniken wurden schon von
Bundespolizisten Razzien durchgeführt. Diese
Vorgehensweise der amerikanischen
Drug Enforcment Administration (DEA) wurde kürzlich
jedoch von einem
Bundesgericht untersagt. Im Mai 2004 hat
Vermont (als elfter
US-Staat neben
Alaska,
Arizona,
Kalifornien,
Colorado,
Hawaii,
Maine,
Maryland,
Nevada,
Oregon und
Washington) medizinisches Marihuana legalisiert.
Das Fürstentum
Liechtenstein ist für die Legalisierung, setzt sie
aber nicht um, um Drogentourismus zu verhindern. Würden
einer der umliegenden Staaten einer Legalisierung
zustimmen, würde Liechtenstein nachziehen.
Zur Geschichte der Anwendung
Haschisch
Obwohl Hanf seit etwa 5000 Jahren, zuerst in China,
zur Fasergewinnung angebaut wurde, finden sich erste
Berichte über die Anwendung der Inhaltsstoffe zu
medizinischen oder rituellen Zwecken erst in
indischer Literatur
vor etwa 2400 Jahren. Hier werden schwach
konzentrierte Wirkstoffe (Bhang,
Ganja) als gesellschaftlich akzeptabel angesehen,
stärkere Drogen (Haschisch)
jedoch abgelehnt. Medizinische Literatur dieser Zeit
beschreibt auch Anwendungen in der
Epilepsie und bei Schmerzen.
Mit Bekanntwerden der psychischen Wirkung im
Europa des
17. Jahrhunderts setzten zwei Betrachtungsweisen
ein: In
Frankreich wurden die bewusstseinsverändernden
Eigenschaften der Inhaltsstoffe, insbesondere in
literarischen Kreisen (Alexandre
Dumas (Vater)
Der Graf von Monte Christo,
Fitzhugh Ludlow
The Hasheesh Eater) betont, während in England
medizinische Anwendungen (W. B. O'Shanghnessy:
Beruhigungsmittel, Anfallslinderung, Krampflinderung) im
Vordergrund standen. Er wurde oft als günstiger
Tabakersatz verwendet und in diesem Zusammenhang in der
Literatur oft beiläufig als
Knaster oder Starker Tobak bezeichnet.
Bis in das erste Drittel des
20. Jahrhunderts war Cannabis, gewöhnlich in Form
von alkoholischen Extrakten, ein leicht verfügbares
Medikament; im 19. Jahrhundert eines der am
häufigsten verschriebenen. Im Jahre
1925 fand die
Internationale Opium-Konferenz in
Genf statt. Dort wurde auch ein Verbot von Cannabis
diskutiert. Während der Zeit der
Prohibition in den
USA wurde auch Cannabis zunehmend als eine Gefahr
für die
Gesellschaft angesehen. Hintergrund war jedoch, dass
die mächtigen Baumwollfarmerverbände der Südstaaten und
Tabakproduzenten fürchteten, an das Hanf Marktanteile zu
verlieren und unter Hinweis auf die Rauschwirkung zum
Verbot drängten. Kombiniert mit gezieltem
Lobbying des
Hearst News Network des Medienzars
William Randolph Hearst (der wegen der Aussicht
einer preisgünstiger werdenden Papierproduktion mit Hanf
hohe finanzielle Verluste befürchtete) und der
Chemiefirma
Dupont (Nylon,
Rayon) zwischen 1935 und 1937 dürfte das
letztendlich zum
Verbot im Jahr 1937 (http://verschwoerungen.info/wiki/Cannabis)
geführt haben. Vermutlich steht dies auch im
Zusammenhang damit, dass einige Jahre zuvor in den USA
die
Alkoholprohibition aufgehoben wurde und der damit
verbundene riesige staatliche Verfolgungsapparat somit
ohne sinnvolle Beschäftigung war; so war die treibende
Kraft des US-Cannabisverbots, der Vorsitzende des
"Bureau of Narcotics'
Harry J. Anslinger, vor 1933 im Prohibition Bureau
für die Durchsetzung des Alkoholverbots zuständig
gewesen.
Während des
Zweiten Weltkrieges wurde Cannabis als Anbau der bis
dahin gebräuchlichen Hanfpflanze zu Kriegszwecken zwar
noch einmal propagiert, mit dessen Ende ging aber auch
die hektarweise Vernichtung von Feldern einher, auf
denen
Marihuana - ein Synonym spanischer Einwanderer, das
in kurzen Werbefilmen der Regierung als Droge für
Perverse, siechende Untermenschen, Schwarze und
mexikanische
Immigranten beschrieben wird - angebaut wurde.
Dieser harte Dualismus in der Drogendiskussion hielt
sich lange Zeit hartnäckig und führte zur erfolgreichen
Verbannung der
Nutzpflanze Hanf aus dem westlichen Kulturkreis.
Obwohl in den europäischen Staaten mit Ausnahme von
Portugal, wo der Konsum von Cannabis zu
„Aufmüpfigkeit unter den Negersklaven“ geführt hatte,
keine negativen Auswirkungen des Cannabis-Konsums
bekannt waren, wurde auf Drängen von
Ägypten, das seinerseits damit gedroht hatte, die
Einfuhr von
Kokain und
Heroin aus Europa zu verbieten, Cannabis zu einer
illegalen Droge erklärt. Auch dahinter dürfte
gezieltes Lobbying von Bayer wegen des Heroin-Absatzesdas damals noch von
Bayer produziert wurde, gestanden haben.
Im Zuge des Kampfes gegen Marihuana stieg der
Straßenpreis in den vergangenen 50 Jahren um bis zu
8000% von 60 US$/kg auf 1.500 bis 5.000 US$ (regional
sehr unterschiedlich).
Diese gesetzliche Stellung haftet Cannabis seither
an, die Gefährlichkeit von Cannabis ist jedoch sehr
umstritten und wird von vielen Experten als sehr gering
eingestuft. Möglicherweise spielt die enorm vielseitige
Verwertbarkeit des Hanfes eine große Rolle dabei, dass
Cannabis bis heute illegalisiert bleibt. Denn Hanf steht
z. B. in Konkurrenz zu Holzprodukten wie
Papier,
Textilien, Lebensmittelölen und vor allem zu Tabak
und einer Vielzahl von chemisch hergestellten und
patentierten Medikamenten.
Gefahren, Suchtpotenzial und Toxizität
Cannabis kann bereits bei relativ moderatem Konsum
eine dauerhafte
Drogenpsychose auslösen oder bereits geheilte
Psychosen erneut auslösen.
Von einigen Vertretern in der Wissenschaft wird
behauptet, dass sich bei Dauerkonsumenten oft das
Motivationsverlust-Syndrom
zeige, gekennzeichnet durch Antriebslosigkeit und
Interessenverlust sowie eine Stagnation der
Persönlichkeitsentwicklung. Es gibt jedoch trotz langer
Forschungsgeschichte keine überzeugenden Hinweise, die
diesen Verdacht stützen könnten.
Die Folgen von Cannabis auf die Psyche sind
vielfältig und abhängig von verschiedenen Faktoren,
daher kann keine generelle Aussage getroffen werden, für
welchen Personenkreis welche Dosis schädigend wirkt und
wann bereits einmaliger oder seltener Konsum schädigt.
Einig sind sich die meisten Experten darüber, dass
Kinder und Jugendliche Cannabis-Drogen auf jeden Fall
meiden sollten, besonders weil bei ihnen die ernsthafte
Gefahr besteht, dass sie sonst in ihrer Entwicklung
erheblich gestört werden können.
Angstzustände können akut verstärkt werden; dies ist
bei ansonsten gesunden Personen in der Regel nur auf die
Dauer der unmittelbaren Wirkung beschränkt und tritt oft
bei drogenunerfahrenen Personen auf oder bei hohen
Dosierungen und unerwartet hoher Qualität der Droge
(siehe auch
Horrortrip).
Sind psychische Krankheiten bekannt wie z.B.
Borderline-Persönlichkeitsstörung,
Depressionen, Angsterkrankungen bzw.
Phobien oder Psychosen besteht eine deutliche Gefahr
von weiteren Schädigungen, auch die Symptome können
deutlich verstärkt werden.
Mögliche Faktoren für Verträglichkeit von Cannabis:
Persönliche Reife
Stabilität der Psyche, die auch geprägt wird durch
das äußere Umfeld
Häufigkeit des Konsums sowie die konsumierte Menge
Vermutlich auch genetische Voraussetzungen.
THC-Gehalt der Droge (Haschöl ist z.B. wesentlich
problematischer als "Gras")
Das unmittelbare Umfeld
Die persönliche Verfassung, die Tagesform
Schmidbauer und
vom Scheidt gehen im Handbuch der
Rauschdrogen davon aus, dass ein wichtiger Punkt
beim Cannabiskonsum der Grad der persönlichen Reife ist.
Wer sich selbstständig im Leben bewegt und die Wirrungen
der Übergangszeit vom Jugendlichen zum Erwachsenen
vollzogen hat, habe voraussichtlich weniger Probleme mit
Cannabis zu erwarten als unreife Persönlichkeiten mit
ungefestigtem Leben. Dieser Prozess dauere häufig bis
weit in die zweite Hälfte der "zwanziger Lebensjahre".
Eine Garantie für ein schadenfreis Konsumieren bietet
diese "Richtlinie" nicht, zu vielschichtig sind die
Ursachen, die zu Sucht führen oder die Wirkung von
Cannabis negativ bis krankmachend auf die Persönlichkeit
wirken lassen. Allerdings wird von Experten bestätigt,
dass der Konsum von Cannabisprodukten lediglich
psychisch, also nicht körperlich, wie bei anderen
Drogen, abhängig machen kann, jedoch nicht muss.
Menschen, die in ihrer Persönlichkeit gefestigt sind
und in großen Abständen Cannabis konsumieren, müssen
nicht zwangsläufig geschädigt werden. Kinder und
Jugendliche sind dagegen stark gefährdet, Schaden zu
nehmen und ihrer Persönlichkeitsentwicklung empfindlich
gestört zu werden; selbst beim einmaligen Konsum
geringer Mengen können bei entsprechender Veranlagung
unerwünschte Folgen verbleiben.
Suchtgefahr und Toxizität
Psychische Abhängigkeit ist bei vielen
Dauerkonsumenten nachgewiesen worden, THC, der
psychoaktive Wirkstoff in Cannabis, ist körperlich nicht
suchtauslösend. Die Entstehung einer Suchterkrankung ist
in der Regel von vielen Faktoren abhängig. Sucht zieht
sich durch alle Gesellschaftsschichten.
Die Frage der
Toleranzbildung bzw. Dosissteigerung bei
wiederholtem Konsum ist bei Cannabis umstritten. Viele
Experten verweisen darauf, dass die meisten
Dauerkonsumenten wesentlich höhere Dosen benötigen als
Gelegenheitskonsumenten. Laut anderen Quellen ist eine
Dosissteigerung selten oder auszuschließen.
Intensivkonsumenten konsumieren häufig mehrere Gramm
täglich, insofern gibt es offenbar einen Toleranzeffekt.
Dieser besteht beim Cannabis jedoch nicht so sehr darin,
dass geringere Mengen keine Wirkung mehr haben, sondern
darin, dass eine sehr starke Wirkung von solchen
Personen gerade gewünscht wird.
Bei Untersuchungen von Cannabisrauch wurde
festgestellt, dass die Zusammensetzung der von
Tabakrauch bemerkenswert ähnlich ist, abgesehen
natürlich vom
Nikotin, das nur im
Tabakrauch, und dem THC, das nur im Cannabisrauch
enthalten ist. Das Rauchen von Cannabis hat daher
zusätzlich zu den Eigenschaften als Droge auch negative
Auswirkungen auf die Lunge. Diese Auswirkungen steigern
sich, wenn (wie es meist der Fall ist) Cannabis mit
Tabak vermischt geraucht wird. Ob die Auswirkungen
letzlich stärker oder schwächer als die bei
Tabakrauchern sind, ist umstritten, da einerseits bei
Joints meist tiefer inhaliert wird, aber andererseits
durchschnittliche Cannabiskosumenten deutlich seltener
rauchen als durchschnittliche Tabakkonsumenten.
Regelmäßige Cannabis- und Zigarettenraucher
schädigen in besonders hohem Maße ihre Atemwege.
Gefahr durch Schwarzmarkt
Da Cannabis in Deutschland ausschließlich illegal
erworben werden kann, besteht die Gefahr, dass Haschisch
mit anderen Substanzen "gestreckt" wird. Die früher oft
geäußerte Behauptung, Haschisch werde mit Heroin
gestreckt, trifft nicht zu, da Heroin sowie andere
Opiate viel teurer sind als Hasch und sich dies daher
für die Dealer nicht lohnen würde. In Haschisch finden
sich meist Streckmittel wie
Henna, Sand oder Öle/Fette; in seltenen Fällen
wurden auch giftige Substanzen nachgewiesen wie
PCP, Altöl oder Schuhcreme. Die angebliche Streckung
mit Kameldung oder Kuhfladen gehört dagegen eher ins
Reich der Legende.
Auch Marihuana kann gestreckt werden, dies geschieht
seltener als beim Hasch. Am häufigsten tritt hier das
Bestäuben mit Wasser auf (um das Gewicht zu erhöhen),
teils werden auch Gewürze wie Majoran, Brennesseln o.ä.
verwendet, wenn es sich nicht um einen kompletten 'Fake'
handelt. Diese Streckmittel sind in der Regel nicht so
gefährlich wie es evtl. Beimischungen in Hasch sein
können.
Es gab Fälle, in denen Konsumenten dachten, sie
hätten gestrecktes Haschisch konsumiert, und es stellte
sich heraus, dass der Wirkstoffgehalt ungewöhnlich hoch
war. Auch das ist ein weiteres Risiko bei illegalen
Drogen allgemein, dass nie klar ist, wie hoch der
Wirkstoffgehalt ist (siehe auch
Genhanf). In den meisten Fällen enthält Haschisch
vergleichsweise harmlose Substanzen (s.o.), wodurch der
Wirkstoffgehalt sinkt.
Ein legaler Markt von Cannabisprodukten mit einer
entsprechenden Kontrolle der Qualität würde diese
Gefahren minimieren.
Auswirkungen auf das Gehirn
Aufgrund der Wirkung des THC auf das
Gehirn wurde es auf mögliche bleibende Veränderungen
in Struktur oder Funktion untersucht. Dabei wurden keine
(etwa durch Computertomographie sichtbaren)
Veränderungen erkannt. Allerdings hat eine Untersuchung
ergeben, dass der Konsum durch Jugendliche einen
Einfluss auf die Entwicklung des Gehirns haben kann; Es
wurde bei Menschen, die vor einem Alter von 17 Jahren
Cannabis konsumieren, ein verringertes Hirnvolumen sowie
ein erhöhtes Verhältnis von weißer zu grauer Hirnmasse
festgestellt. (W. Wilson et al., Journal of Addictive
Diseases, 19, 1-22 (2000)). Solche Effekte sind aber
vermutlich stark von der Frühzeitigkeit und vor allem
der Intensität des Konsums im Jugendalter abhängig.
Gleiches gilt für den negativen Einfluss von
Cannabiskonsum auf die Entwicklung (was im Übrigen
weniger auf hirnphysiologische Veränderungen, sondern
überwiegend auf die Beeinträchtigung der Lernfähigkeit
aufgrund der Drogenwirkungen zurückzuführen ist).
Daneben ergab eine Studie, dass Langzeitkonsumenten
eine verminderte Durchblutung der Großhirnrinde
aufweisen (Volkow et al., Psychatry Research:
Neuroimaging, 67, 29-38 (1996); Block et al.,
NeuroReport, 11, 749-753 (2000)). Zahlreiche andere
Studien zeigten bei erwachsenen Konsumenten hingegen
auch bei fortgesetztem Langzeitkonsum keinerlei Effekte
auf das Gehirn (vgl. Zimmer/Morgan, s.u.).
Während Rauchen die Atmungsorgane und den Magen stark
belasten kann, birgt Vaporisieren nur ein geringes
Risiko und bei oralem Konsum, bzw. als Aerosolspray
konnte bisher keines nachgewiesen werden.
Cannabis als Medizin
Die heilenden Eigenschaften der Cannabis-Pflanze
werden bereits seit Jahrtausenden vielseitig in der
Medizin genutzt. Besonders in der asiatischen Medizin
genießt sie bis heute großes Ansehen. Sie kann bei
vielen verschiedenen akuten und chronischen Krankheiten
zur Heilung oder Linderung der Symptome eingesetzt
werden, wobei ganz oder teilweise auf andere Medikamente
verzichtet werden kann. Vor allem
Multiple Sklerose-,
AIDS- und
Krebspatienten schätzen die schmerzlindernde und
appetitanregende Wirkung, sowie Linderung der schweren
Nebenwirkungen der Chemotherapie und aggressiver
Medikamente.
Dem gegenüber stehen allerdings die Ergebnisse der
Evidenzbasierten Medizin: Es gibt wohl
vielversprechende Ansätze, die aus der
Grundlagenforschung kommen - die bislang
vorliegenden deutschen Studien belegen jedoch keine
klinische Wirksamkeit - weder bei der
Multiplen Sklerose, den anderen
spastischen Störungen wie
Querschnittsyndromen,
Bewegungsstörungen wie dem
Morbus Parkinson, der
Chorea Huntington, der
Dystonie und dem
Tourette-Syndrom. Es wird vermutet, dass bestimmte
Cannaboide bei Menschen, die an
Epilepsie erkrankt sind, einen antikonvulsiven
Effekt haben können. Es gibt Erfahrungsberichte von
Epileptikern, die bestätigen, dass der Konsum von
Cannabis diesen Effekt haben kann, jedoch existieren
auch Fälle, in denen von einer anfallsauslösenden
Wirkung berichtet wird. Ebenfalls können noch keine
Empfehlungen zu einem Einsatz im Sinne einer
Neuroprotektion bei
Schädel-Hirn-Traumata und
zerebraler Ischämie ausgesprochen werden. Große
kontrollierte Studien werden in den Niederlanden
durchgeführt und hier noch gefordert, bevor der Einsatz
von Cannaboiden in der klinischen Praxis befürwortet
werden könnte. Allerdings ist es möglich, dass in
Zukunft synthetische Cannaboide oder Stoffe, die
endogene Cannaboide freisetzen, in der Behandlung
dieser Krankheiten eine wichtige Rolle spielen. (Quelle:
P. Schwenkreis; M. Tegenthoff; Bochum: „Therapeutischer
Einsatz von Cannaboiden bei neurologischen Erkrankungen“
in: „Der Schmerz“ (Band 17, Heft 5, Oktober 2003)
Da die medizinische Wirkung von Cannabis nicht, wie
o.a., in Deutschland erwiesen ist und da zudem
psychoaktive Nebenwirkungen bestehen und da drittens für
alle unten aufgeführten Krankheitsbilder bewährte
Medikamente zur Verfügung stehen, deren Wirkungen
spezifischer sind als die des natürlichen Cannabis,
übernehmen die Krankenkassen in Deutschland die Kosten
der Behandlung nicht. Da es sich zudem um einen
Off-Label Use handelt, geht der verschreibende Arzt
erhebliche
Haftungsrisiken ein -- ein Argument, dass sich oft
als das stärkste erweist, denn welcher Arzt will schon
sein Vermögen und das Wohlergehen seiner Familie
riskieren.
Halluzinationen (selbst bei regelmäßigem Konsum
über Jahre hinweg erleben die wenigsten Konsumenten
Halluzinationen (im Bereich unter 0,5%, bei mindestens
1 Jahr Konsum täglich 1,5 g))
Eine gesundheitsschädigende Wirkung von Cannabis bei
gelegentlichem Konsum konnte bisher nicht nachgewiesen
werden. Wird Cannabis jedoch geraucht, kann es zur
Beeinträchtigung der
Atemwege bis hin zu
chronischer
Bronchitis,
Lungenentzündung und zu
Krebs kommen. Der hohe Teeranteil im Cannabis sorgt
für die Krebsgefahr bei Dauerkonsumenten. Die
Beimischung von
Tabak verstärkt diese Risiken. Die Behauptung
"Während der Rauch von Cannabis nur 1/15 der Atemwege
(die oberen
Bronchien) belastet, sind es bei Tabak die
restlichen 14/15." ist jedoch als gern genannte, aber
dennoch falsche Faustformel anzusehen und entbehrt
jeglicher medizinischen Grundlage. Zusätzlich wird das
Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht. Im
Gegensatz zu Tabak enthält der Rauch keine radioaktiven
Bestandteile.
Jugendkulturelle Aspekte
In der europäischen und amerikanischen Jugendkultur
ist Cannabis sehr weit verbreitet; zumindest von Beginn
der 1990er bis Anfang der 2000er Jahre war ein
kontinuierlicher Anstieg im Konsum unter Jugendlichen
festzustellen, der aktuell die 'Höchstwerte' aus den
frühen
1970er Jahren deutlich übersteigt. Parallel hierzu
wurde Cannabis seit den
1990er Jahren in diversen
Jugendkulturen thematisiert, vor allem im
HipHop und
Reggae, zudem auch in Filmen und Literatur. Unter
vielen Jugendlichen hat sich dabei eine Beiläufigkeit
des Konsums eingestellt, die sich zudem zum Teil in
exzessiven Konsumformen wie "Eimer"
sowie
Wasserpfeifen äußert. Dem gegenüber war in der
Frühzeit des über jugendkulturelle Botschaften
propagierten Cannabiskonsums Ende der
1960er/ Anfang der 1970er Jahre noch ein stärker
ritualisierter Konsum zu beobachten. Außerdem hat in den
gegenwärtig über Jugendkulturen vermittelten Bildern von
Cannabis die in der 'Hippiezeit' noch vordergründige
Funktion der Droge als Symbol der
Rebellion stark an Wirksamkeit eingebüßt. Diese
Normalität bzw. Beiläufigkeit von Cannabis in bestimmten
Jugendszenen hat offenbar insbesondere unter Teenagern
auch zu einer erhöhten Zahl an exzessiven
Intensivkonsumenten bzw. Abhängigen geführt.
Cannabis und Straßenverkehr
Wer Anlass zum Verdacht gibt, den Konsum von Cannabis
und das Führen eines Fahrzeugs nicht strikt zu trennen,
muss in Deutschland mit Entzug des Führerscheins rechnen
und zwar auch dann, wenn er ohne erkennbare
Rauschwirkung fährt. Die Argumentation beruht auf
Expertenmeinungen, nicht aber auf Studien. Bislang gab
es weltweit nur eine einzige Studie über den Einfluss
von THC auf das Autofahren, die nicht im Labor, sondern
im Verkehr durchgeführt wurde. Sie wurde 1993 von der
nationalen US-Verkehrsbehörde bei der
Uni Maastricht in Auftrag gegeben. Sie ergab, dass
sich mäßiger THC-Einfluss auf das Fahrverhalten positiv
auswirkt, da sich die Fahrer defensiver verhalten. Sie
kam allerdings sofort unter Verschluss.
Drei Jahre lang wurden in Zusammenarbeit zwischen der
Universität Adelaide und dem australischen
Verkehrsministerium Autounfälle mit Schwerverletzten und
Toten auf den Zusammenhang mit Drogeneinwirkung
ausgewertet. Dabei wurde Nüchternheit mit dem Faktor 1
belegt - während ein Blutalkoholgehalt von 0,6 bis 1,0
Promille die Unfallgefahr um das 4,2-fache erhöht, wurde
festgestellt, dass Fahren unter THC-Einfluss nur den
Faktor 0,6 hatte. Studien der University of Michigan und
im Auftrag des britischen Transportministeriums kamen zu
ähnlichen Ergebnissen.
Die bisherige Praxis der Verkehrsbehörden,
Führerscheininhabern, die bei einer Personenkontrolle
mit Cannabis-Produkten erwischt wurden, obwohl sie gar
kein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt
hatten, ein Drogenscreening anzuordnen, wurde am 1.
August 2002 vom Bundesverfassungsgericht als
verfassungswidrig eingestuft.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
21. Dezember 2004 die so genannte "Nullwertgrenze" (für
den zulässigen THC-Anteil im Blut eines Kraftfahrers)
bei der Auslegung des § 24a Abs.2 StVG für
verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist beim
Erlass des StVG davon ausgegangen, dass die
Nachweisdauer von Betäubungsmitteln auch der
Wirkungsdauer entspricht. Diese Ansicht ist durch den
technischen Fortschritt überholt worden, da die
Nachweisdauer von THC im Blut inzwischen bis zu mehreren
Tagen bzw. sogar Wochen betragen kann. Eine (mögliche)
Wirkung ist nach Ansicht der Grenzwertkommission, aber
erst ab einer Konzentration von 1 ng/ml denkbar. In
einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie
von 1998 (Prof. Dr. Schulz / Uni Würzburg) kann man dazu
lesen: "Im THC-Konzentrationsbereich 7-15 ng/ml sind
nach vorliegenden Erkenntnissen für das
Verkehrsverhalten wesentliche Leistungseinschränkungen
zu erwarten". Auch Prof. Käferstein von der
Rechtsmedizin Köln führte dazu im Kongressbericht der
Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. 2003
aus: "Mit Sicherheit keinen Zweifel an einem zeitnahen
Konsum kann man bei THC-Konzentrationen über 10 ng/ml
haben [...]".
Da die Auslegung des §24a StVG verfassungskonform
erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass in Zukunft
Gerichte nur noch bei einer über 1 ng/ml liegenden
THC-Konzentration im Blut verurteilen werden. Damit gibt
es in Deutschland zum ersten Mal so etwas wie eine
"Promille-Grenze" für Kiffer. Theo Pütz vom Fachreferat
"Drogen und Verkehrssicherheit" hat dazu eine eigene
Meinung: "Der vorgeschlagene Grenzwert der
Grenzwertkommission von 1 ng/ml Blut basiert nicht auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf der
Sturheit einzelner Bundesländer, die sich gegen einen
höheren Grenzwert ausgesprochen haben, ohne belegbare
Erkenntnisse darüber, dass ab diesem Wert eine
leistungseinschränkende Wirkung vorliegt."